Leistungsrechtliche Vorschriften sind im 6. Kapitel des §§ 53 ff. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in Verbindung mit §§ 26 Neunten Buchs Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) festgelegt.
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
Das Recht der Werkstätten für behinderte Menschen ist im Teil 2 Kapitel 12 des SGB IX – geregelt.
Näheres zum Werkstättenrecht und den fachlichen Anforderungen hat die Bundesregierung in der Werkstättenverordnung (WVO) und in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) geregelt.
Gleichstellung behinderter Menschen
Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen
Ambulante Angebote und Maßnahmen:
Ambulante und stationäre Wohnangebote:
Arbeit und Tagesstruktur:
Regelungen zu Leistungen im Arbeitsbereich bei einem Anderen Leistungsanbieter: