Mit der Umsetzung der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) aus dem Jahre 2009 findet ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik statt.
In allen Lebensbereichen soll Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Die Umsetzungsziele sollen auf allen Ebenen der Politik zur Verbesserung der Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen durch den Bund, die Länder und die Kommunen realisiert werden.
In unserem Ressort werden
Focal Point und Berichterstattung zur UN-Behindertenrechtskonvention, Umsetzung des Landesaktionsplanes und Teilnahme am Landesteilhabebeirat, Grundsatzangelegenheiten zum Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz umfassen immer ressortübergreifende Koordinations- und Kooperationsaufgaben zu allen behindertenpolitischen Fragestellungen, dienen der sozialrechtlichen und gesellschaftspolitischen Weiterentwicklung – auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. „Nichts über uns ohne uns!“ sorgt für eine umfassende Beteiligung der Menschen mit Behinderung mit eigener Expertise – in den entsprechenden Arbeitsgremien.
Sozialhilferechtliche Grundsatzfragen der Eingliederungshilfe
Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier sind die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe sowie auch der Einkommens- und Vermögenseinsatz und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger geregelt.
Die Eingliederungshilfe enthält insbesondere Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe wesentlich behinderter Menschen nach dem SGB IX.
Die Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe sind als Teilaufgaben eingebettet in alle Bereiche des Systems der sozialen Sicherung; Sozialversicherung mit Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Versorgungs- und Entschädigungsrechts sowie Jugend- und Sozialhilfe. Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die jeweilige Leistungsgewährung richten sich nach den besonderen Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger.
Die Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der anderen Rehabilitationsträger gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, soweit ein vorrangiger Anspruch gegen einen anderen Rehabilitationsträger geltend gemacht werden kann. Die anderen Rehabilitationsträger dürfen ihre Leistungen nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers einschränken.
Eine weitere Schnittstelle ergibt sich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Vom Land und von der Stadtgemeinde Bremen werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis Rahmenrichtlinien und Verwaltungsanweisungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen und zur Ausführung des Leistungsrechts erlassen.
Neue Konzepte und Angebote in der Eingliederungshilfe werden geprüft, ob sie mit den rechtlichen Vorgaben des SGB XII kompatibel sind.