Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ sind Regelungen zur Bestimmung des Eingliederungshilfeträgers und der damit verbundenen Aufgaben getroffen worden. Mit diesem Gesetz wurden ein „Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)“ geschaffen und Folgeänderungen zum Ausführungsgesetz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) vorgenommen.
Zum 1. Januar 2020 findet ein Systemwechsel in der Eingliederungshilfe vom SGB XII zum SGB IX statt. Um die örtlichen und überörtlichen Aufgaben sowohl für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX als auch für die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII weiterhin in einer Einheit verantworten zu können, gelten im Land Bremen die Trägerbestimmung und die Aufgabenverteilung für das SGB XII auch für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Im Gesetz wird nicht nur der Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. Es werden auch Regelungen getroffen, bei denen die Länder einen Spielraum zur Gestaltung haben.
Der maximale Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit beträgt in Bremen durch das Gesetz 60% der monatlichen Bezugsgröße. Er ist höher als in allen anderen Ländern. Außerdem ist die Beteiligung von Interessenvertretungen am Abschluss von Rahmenverträgen geregelt worden.