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Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden. Ziel ist die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung.
Hierfür wird die Eingliederungshilfe aus dem in Deutschland historisch gewachsenen Fürsorgesystem herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht im SGB IX weiterentwickelt.
Die Teile des SGB IX werden durch das Bundesteilhabegesetz in vier wesentlichen Stufen in Kraft gesetzt:
2017 gab es die ersten Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Der Vermögensfreibetrag ist auf 30.000€ erhöht worden. Außerdem ist das Arbeitsförderungsgeld für Beschäftigte in Werkstätten erhöht worden.
2018 sind Teil 1 und Teil 3 des SGB IX in Kraft getreten. Seit dem gibt es zum Beispiel das Budget für Arbeit und die Anderen Anbieter.
2020 tritt Teil 2 des Gesetzes in Kraft. Für viele Leistungsberechtigte ändert sich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen der Existenzsicherung (z.B. Mietkosten) getrennt werden. Der Vermögensfreibetrag steigt auf über 50.000€ an.
2023 wird neu festgelegt, wer Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten kann. Bis dahin gilt die Regelung aus dem bisherigen Recht.
Im August haben zwei Informationsveranstaltungen der senatorischen Behörde stattgefunden. Zielgruppen waren die Leistungserbringer sowie die Betreuerinnen und Betreuer. Auch Leistungsberechtigte haben die Veranstaltungen besucht. Dort sind wichtige Änderungen und Abläufe in einer Präsentation dargestellt worden. Anschließend konnten Fragen zu einzelnen Themenkomplexen gestellt werden. Es haben sehr viele Menschen an den Veranstaltungen teilgenommen und die Möglichkeit genutzt, Fragen zu stellen.
Die Präsentation ist nach der Veranstaltung überarbeitet worden. Es gibt nun zwei Präsentationen statt einer, die nach der Art des Wohnens unterschieden sind.
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Informationsschreiben für Leistungsberechtigte
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ sind Regelungen zur Bestimmung des Eingliederungshilfeträgers und der damit verbundenen Aufgaben getroffen worden. Mit diesem Gesetz wurden ein „Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)“ geschaffen und Folgeänderungen zum Ausführungsgesetz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) vorgenommen.
WEITER
Das Bundesteilhabegesetz sieht im Rahmen der Gesamtplanung den Einsatz eines Instrumentes der Bedarfsermittlung vor. In der Gesetzesbegründung wird es als konkretes Werkzeug (z.B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden) bezeichnet, dass auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruht.
WEITER
Seit 2018 ermöglicht das Budget für Arbeit, Menschen mit Behinderungen eine gleichwertige Alternative zur bisherigen Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zu finden. Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss zum Gehalt, der in Bremen bis zu 60% der monatlichen Bezugsgröße (ca. 1.800€), höchstens jedoch 75% des Gehaltes betragen kann. Darüber hinaus wird eine Begleitung am Arbeitsplatz sichergestellt. Ein Recht auf die Beschäftigung durch das Budget für Arbeit gibt es allerdings nicht.
In Bremen gibt es einen Begleit-Ausschuss zum BTHG. Im Begleit-Ausschuss sprechen die Verwaltung und die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und der Behinderten-Beauftragte darüber, wie das Gesetz in Bremen umgesetzt wird. Die Interessenvertretungen kommen aus dem Landes-Teilhabe-Beirat. Es gibt regelmäßige Sitzungen, in denen die aktuellen Themen besprochen werden.
WEITER
Seit 2018 ermöglicht die Zulassung anderer Leistungsanbieter, Menschen mit Behinderungen eine gleichwertige Alternative zur bisherigen Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zu finden.
Diese Leistungsart können auch kleinere Leistungsanbieter erbringen. Sie ermöglicht aber auch Anbietern, die Maßnahmen nicht in eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können, diese auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Form von „ausgelagerten Bildungs- und Arbeitsplätzen“ durchführen und erweitert dadurch das Leistungsspektrum. Ein Recht auf die Beschäftigung bei einem anderen Anbieter gibt es allerdings nicht.
In Bremen sind die Regeln dafür, welche Voraussetzungen ein Anderer Anbieter für die Zulassung erfüllen muss, festgelegt. Bisher gibt es noch keinen Anderen Anbieter der die Zulassung erhalten hat.
Für eine Beratung unabhängig vom Träger der Eingliederungshilfe und unabhängig von den Leistungsanbietern gibt es die erweiterte, unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Bei den Beratungsstellen gibt es ein kostenloses Angebot zur Beratung rund um die Eingliederungshilfe. Die Beratung ist auch für Menschen gedacht, die noch keinen Antrag gestellt haben und keine Leistungen bekommen. Die Beratung wird meistens von Menschen durchgeführt, die selbst eine Behinderung haben.
Weitere Informationen und die Adressen der Beratungsstellen finden Sie hier:
Unabhängige Teilhabeberatung (pdf, 903.2 KB)