Um auch behinderten Bürgerinnen und Bürgern im Land Bremen, die wegen der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigungen nicht bzw. noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgebildet oder beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung zu ermöglichen, gibt es vielfältige Angebote und Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe an der Arbeitswelt. Diese haben das Ziel, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der behinderten Bürgerinnen und Bürger wiederzugewinnen, zu erhalten oder zu erhöhen und auch ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Die Angebote und Maßnahmen zur Eingliederung und Teilhabe sind im Sinne des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention miteinander vernetzt und durchlässig, um Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt flexibel und verlässlich auszugestalten. Träger dieser Angebote und Maßnahmen sind die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
Für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der Werkstatt nicht oder nicht mehr erfüllen, bestehen andere Angebote, die eine individuelle Förderung und Betreuung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherstellen. Geeignete Maßnahmen und Angebote für diese Menschen werden in unterschiedlichen Förder- und Betreuungseinrichtungen erbracht, die unter der Bezeichnung Tagesförderstätte oder Fördergruppe bekannt sind.
Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. An eine Werkstatt für behinderte Menschen werden hohe fachliche Anforderungen und Vorgaben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die zuständigen Anerkennungsbehörden (Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfeträger) gestellt. In der Werkstättenverordnung (WVO) werden die Aufgaben und vielfältigen Funktionen der Werkstatt besonders hervorgehoben. Als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation hat die Werkstatt ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen anzubieten und muss über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.
Die Aufnahme in einer Werkstatt ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen und Kriterien gebunden und erfolgt unter Beteiligung der gesetzlich vorgeschriebenen Fachausschüsse der Werkstätten für behinderte Menschen. Eine Werkstattbeschäftigte bzw. ein Werkstattbeschäftigter ist in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig und sozialversichert und erhält nach 20 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in einer Werkstatt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Land Bremen existieren drei anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Hierzu zählen:
Die drei genannten Werkstätten vermitteln rund 350 Personen eine angemessene berufliche Bildung und bieten mehr als 2.700 werkstattberechtigen wesentlich geistig und mehrfach behinderten und wesentlich psychisch erkrankten Menschen Teilhabe am Arbeitsleben und Eingliederung in das Arbeitsleben, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Hierzu verfügen die Werkstätten auch über ausgelagerte Arbeitsplätze in Betrieben und Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Sie bieten vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Industrie, im Handel und Handwerk. Die Aktivitäten reichen von der Zulieferung und Montage von Autoteilen für die Automobilindustrie über Reparaturen und Verkauf von Fahrrädern sowie Tätigkeiten in Gärtnereien und auf Gemüsehöfen bis hin zur Beschäftigung in Bistros und Bäckereien.
Durch weiterführende berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und übergangsfördernde Konzepte soll die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder der Einsatz in einem Integrationsprojekt erreicht werden.
gemäß § 140 (2) Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 60 SGB IX (gültig von Beschlussfassung in der VK bis zum 31.12.2019):
Ab dem 01.01.2018 hat der Gesetzgeber Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch nach § 58 SGB IX und auf Leistungen im Arbeitsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Wahlmöglichkeit geschaffen. Leistungen im Arbeitsbereich können nunmehr auch bei einem Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX als gleichwertige Alternative zur bisherigen Beschäftigung in einer WfbM wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter (Leistungserbringer) sind Arbeitgeber, die Beschäftigung im Arbeitsbereich analog der WfbM anbieten. Leistungserbringer können sowohl gemeinnützige wie auch privatgewerbliche Anbieter werden. Eine Umwandlung von regulären WfbM-Plätzen ist hierbei ausgeschlossen. Inklusionsbetriebe sind Betriebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und können daher keine Anderen Leistungsanbieter werden.
Damit auch im Land Bremen Menschen mit Behinderungen diese Angebotsalternative im Arbeitsbereich nutzen können, wird ein offizielles Antrags- und Prüfungsverfahren durch die hierfür zuständigen Stellen bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport durchgeführt. Bei Bedarf kann auch eine Erstberatung in Anspruch genommen werden.
Weiter Hinweise und Informationen zum Antrag- und Prüfungsverfahren finden Sie unter Rechliche Grundlagen.
Die Förder- und Betreuungsangebote für nicht werkstattfähige behinderte Bürgerinnen und Bürger in den Tagesförderstätten/Fördergruppe sollen die die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten fördern, die Mobilität verbessern bzw. erhalten, die pflegerischen Bedarfe sicherstellen und das Selbstwertgefühl erhalten und ausbauen. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der Angehörigen. Zudem soll mit den tagesstrukturierenden Angeboten die stationäre Wohnunterbringung möglichst vermieden bzw. solange wie möglich verzögert werden.
Im Land Bremen gibt es sieben Tagesförderstätten in freier Trägerschaft und zwei Fördergruppen, die räumlich und organisatorisch an die Werkstätten für behinderte Menschen eingegliedert sind. Es existiert ein sozialräumlich ausgerichtetes Betreuungsnetz mit rund 420 Plätze für behinderte Menschen und einem vielfältigen Angebot an Aktivitäten sowie differenzierten Beschäftigungs- und Fördermaßnahmen in gruppenbezogenen Prozessen. Die Beschäftigung in einer Tagesförderstätte/Fördergruppe wird von besonders geschultem und geeigneten Personal durchgeführt. Die Arbeitsschwerpunkte und inhaltliche Ausrichtung der Tagesförderstätten/Fördergruppen erfolgen nach den jeweiligen trägerindividuellen Konzepten.
Die Tagesförderstätten/Fördergruppen und Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten eng und vernetzt zusammen, da die Vorbereitung für eine Beschäftigung in einer Werkstatt bei geeigneten Tagesförderstättenbesuchern/innen ebenfalls zu deren Aufgabe gehört. Mit der Kooperation zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen und den Tagesförderstätten/Fördergruppen soll die Durchlässigkeit der Leistungssysteme für die behinderten Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden.
Zu den Trägern von Tagesförderstätten und Fördergruppen im Land Bremen gehören
in Bremen:
in Bremerhaven:
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung, die in Bremen als Modellprojekt durchgeführt wird. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Ausgleichsabgabe werden zu einer individuellen Förderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kombiniert. Die Förderung erhält der Arbeitgeber.
Durch das Projekt soll der Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erleichtert werden. Die Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit erfolgt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das bremische Mindestlohngesetz wird angewendet.