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Hilfe zur Pflege

Hand in Hand

Wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind oder keine Pflegeversicherung besteht, kann die notwendige Unterstützung durch die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.
Damit soll Menschen, die Unterstützung zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen, Essen oder im Haushalt benötigen, den Verbleib in ihrer Wohnung ermöglichen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege greifen aber auch bei stationären Angeboten, wenn diese nicht aus eigenen Mittel finanziert werden können.

Die gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsanweisungen über das Verfahren und die Leistungen sind im Bremer Transparenzportal veröffentlicht. Anträge können in den zuständigen Sozialzentren im Amt für Soziale Dienste gestellt werden. Dort findet auch die einzelfallbezogene Beratung statt.