Die Höhe der Sozialleistungen nach dem SGB XII ist auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des/der Antragsteller/-in.
Die Vorlage sämtlicher Einkommens- und Vermögensnachweise ist deshalb unentbehrlich. Es gibt Einkommensarten, die den Sozialleistungsanspruch reduzieren, es gibt privilegiertes Einkommen, das anrechnungsfrei bleibt und es gibt Frei- und Absetzbeträge, die sich z. B. bei Erwerbstätigen leistungserhöhend auswirken. Die gesetzliche Grundlage dazu ergibt sich aus den §§ 82 ff SGB XII. Die konkreten Anrechnungsmodalitäten sind in den Verwaltungsanweisungen
zu § 82 SGB XII - Begriff des Einkommens (Stand 20.05.2014) (pdf, 342.5 KB)
zu § 83 SGB XII - Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen (Stand 19.05.2015) (pdf, 25.1 KB) und zu § 84 SGB XII - Zuwendungen (Stand 01.01.2005) (pdf, 24.3 KB) nachzulesen.
Ob vorhandenes Vermögen vor einem Sozialhilfebezug veräußert werden muss, ist von vielen Kriterien abhängig. Es gibt Vermögenswerte, die nach dem Gesetz schutzwürdig sind wie z. B. eine kleine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein kleineres Sparguthaben. Aber es gibt auch Vermögenswerte, die veräußert werden müssen bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können. Welcher Vermögenswert wie einzuordnen ist und ob eine Veräußerung zumutbar ist, ergibt sich aus der Verwaltungsanweisung zu §§ 90 SGB XII - Einzusetzendes Vermögen (Stand 01.01.2005) (pdf, 66.9 KB). Ggfs. ist aber eine sofortige Verwertung des Vermögens gar nicht möglich, dann können die Leistungen ggfs. als Darlehen nach § 91 SGB XII gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür können Sie der Verwaltungsanweisung zu § 91 SGB XII - Darlehen (Stand 01.01.2005) (pdf, 31.2 KB) entnehmen.