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Bestattungskosten

Bestattungen gemäß § 74 SGB XII

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist ab dem 01. 01. 2005 in § 74 SGB XII geregelt. Nach dieser Norm sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Fachlichen Weisung des Amtes für Soziale Dienste (Stand 15.01.2010) sowie in den ergänzenden Hinweisen zu dieser Weisung vom 06.08.2013.

Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten sind an das Amt für Soziale Dienste zu richten.

Antragsformular auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (Stand 07/2013) (pdf, 90.3 KB)

Fachliche Weisung zu §74 SGB XII Bestattungskosten (pdf, 51.8 KB)
Ergänzende Hinweise der Fachlichen Weisung zu § 74 SGB XII (pdf, 125 KB)

Ihre Ansprechpartnerin:

Jana Beyer

Vertretung d. Referatsleitung