Die Anerkennung von Bedarfen für eine Krankenversicherung und die Pflegeversicherung für die Empfänger*innen von Sozialhilfe oder von Grundsicherung nach dem SGB XII ist in § 32 SGB XII geregelt.
Für die näheren Einzelheiten finden Sie in den Verwaltungsanweisungen:
Gesetzliche Grundlagen