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Existenzsicherung

Familie mit Kind Geld zählend

Existenzsichernde Leistungen werden mit dem Ziel gewährt, Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

In den Fällen, in denen das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt daraus zu bestreiten und die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – Jobcenter), für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – Amt für Soziale Dienste) vorliegen, können bei den zuständigen Leistungsbehörden existenzsichernde Leistungen beantragt werden.

Das Referat Existenzsicherung ist für alle Grundsatzfragen im Rahmen der Existenzsicherung verantwortlich und steuert in diesem Bereich die Angebote und Leistungen. Für das Land Bremen ist das Referat auf ministerieller Ebene (z. B. Gesetzgebung) und für die Stadtgemeinde Bremen als Teil der Durchführungsebene tätig. Hierfür werden vom Referat insbesondere Verwaltungsanweisungen für das Amt für Soziale Dienste und auch für das Jobcenter Bremen veröffentlicht, diese finden Sie im Transparenzportal Bremen.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Einzelfallhilfen bearbeiten.

Bei konkrete Fragen zu individuellen Leistungsansprüchen wenden Sie sich bitte an die rechts stehenden Anlaufstellen.

Im Referat werden Entscheidungen über Widersprüche im Rahmen des Sozialhilferechts (nach SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Landespflegegeldgesetzes, des Bundeserziehungs- bzw. Bundeselterngeldgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) sowie des Gesetzes zur beruflichen Rehabilitation getroffen. Die Widersprüche werden auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit eingehend geprüft und danach beschieden.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an widerspruchsabschnitt@soziales.bremen.de.

Mit einer Eingabe oder Petition könnnen sich Bremer Bürgerinnen und Bürger mit ihren Bitten oder Beschwerden direkt an die an die Bremische Bürgerschaft wenden. Dies kann per Brief, per Fax oder als Online-Petition über das Internet erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie über die Bremische Bürgerschaft / Petitionen.

In der Regel sind Auszubildende erwerbsfähig und haben einen eventuellen Anspruch nach dem SGB II im zuständigen Jobcenter prüfen zu lassen.
Leistungen für Auszubildende nach dem SGB XII ( z.B. für Asylantragsteller, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz und damit analog SGB XII erhalten) werden nur in Ausnahmen gewährt.