Existenzsichernde Leistungen werden mit dem Ziel gewährt, Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
In den Fällen, in denen das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt daraus zu bestreiten und die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – Jobcenter), für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – Amt für Soziale Dienste) vorliegen, können bei den zuständigen Leistungsbehörden existenzsichernde Leistungen beantragt werden.
Das Referat Existenzsicherung ist für alle Grundsatzfragen im Rahmen der Existenzsicherung verantwortlich und steuert in diesem Bereich die Angebote und Leistungen. Für das Land Bremen ist das Referat auf ministerieller Ebene (z. B. Gesetzgebung) und für die Stadtgemeinde Bremen als Teil der Durchführungsebene tätig. Hierfür werden vom Referat insbesondere Verwaltungsanweisungen für das Amt für Soziale Dienste und auch für das Jobcenter Bremen veröffentlicht, diese finden Sie im Transparenzportal Bremen.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Einzelfallhilfen bearbeiten.
Bei konkrete Fragen zu individuellen Leistungsansprüchen wenden Sie sich bitte an die rechts stehenden Anlaufstellen.
Im Referat werden Entscheidungen über Widersprüche im Rahmen des Sozialhilferechts (nach SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Landespflegegeldgesetzes, des Bundeserziehungs- bzw. Bundeselterngeldgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) sowie des Gesetzes zur beruflichen Rehabilitation getroffen. Die Widersprüche werden auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit eingehend geprüft und danach beschieden.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an widerspruchsabschnitt@soziales.bremen.de.
Mit einer Eingabe oder Petition könnnen sich Bremer Bürgerinnen und Bürger mit ihren Bitten oder Beschwerden direkt an die an die Bremische Bürgerschaft wenden. Dies kann per Brief, per Fax oder als Online-Petition über das Internet erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie über die Bremische Bürgerschaft / Petitionen.
Die Sozialplanung unseres Referates befasst sich mit sozialplanerischen Grundsatzfragen, mit Beiträgen zur Sozialberichterstattung, mit systematischen Vergleichen Bremens mit anderen Großstädten sowie mit der Begleitung von Forschungsaufträgen und Gutachten.
Sozialplanung befasst sich mit unterschiedlichen Fragestellungen, so zum Beispiel mit:
Die Veröffentlichungen finden Sie hier unter Informationen und Publikationen.
Die Antwort auf die Frage, ob das Jobcenter oder das Amt für Soziale Dienste zuständig für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, hängt vorrangig vom Alter bzw. von der Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Person ab.
Sieht ein Leistungsträger seine Zuständigkeit nicht mehr gegeben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nicht mehr erfüllt werden, wird er beim anderen Träger ein Antrag auf Überführung in das jeweils andere Leistungssystem stellen. Der vermeintlich neue Leistungsträger prüft dann, ob seine Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.
Dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen und die leistungsnachsuchende Person muss evtl. zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und den Mitwirkungspflichten nachkommen.
Es ist aber sichergestellt, dass während dieses Zeitraumes der bisherige Leistungsträger die Sozialleistungen auch weiterhin erbringt, bis der mögliche Wechsel in das andere Leistungssystem abschließend geprüft wurde.
Die Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII (Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch) wird aktuell überarbeitet.
In der Regel sind Auszubildende erwerbsfähig und haben einen eventuellen Anspruch nach dem SGB II im zuständigen Jobcenter prüfen zu lassen.
Leistungen für Auszubildende nach dem SGB XII ( z.B. für Asylantragsteller, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz und damit analog SGB XII erhalten) werden nur in Ausnahmen gewährt.
Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung sind in der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelungen für Auszubildende (pdf, 364.5 KB) geregelt.