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Leistungen für pflegebedürftige Menschen

Häusliche Pflege

Die hohe Inanspruchnahme der ambulanten Pflegedienste sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass gegenwärtig und in naher Zukunft die Hauptlast der ambulanten Pflege nach wie vor von Familienangehörigen getragen wird. Über 70 Prozent der Pflegebedürftigen in Bremen werden zuhause von Angehörigen und / oder Pflegediensten betreut.
Die häusliche Pflege ist ein zentrales Element der ambulanten Versorgungsstruktur, insbesondere für ältere und chronisch kranke Menschen.

Die Angebote der Träger sollen dazu beitragen, Krankenhausaufenthalte zu verkürzen oder zu vermeiden und die selbständige Lebensführung pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörige zu unterstützen.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden für Pflegebedürftige als Einzel- und Gruppenbetreuungen angeboten. Die Angebote unterstützen Pflegebedürftige ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und tragen dazu bei Pflegepersonen zu entlasten.

Das kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt, die Begleitung zum Einkaufen, zu Kultur- und Freizeitangeboten oder zum Arztbesuch sein. Bei pflegebedürftigen Kindern kann diese häusliche Betreuung den Eltern zeitweise Freiräume ermöglichen. Sie ergänzen die professionelle Pflege durch geschulte Mitarbeiter*innen.

Ein Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag besteht für alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad. Der Pflegegrad muss durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse festgestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2017 stehen jedem Pflegebedürftigem dafür monatlich ein Erstattungsbetrag von 125,00 € gegenüber ihrer Pflegekasse zur Verfügung. Dieser Erstattungsbetrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für den Besuch der Tages- oder Nachpflege, für Angebote von Pflegediensten und für die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Es ist möglich, die monatlichen Beträge anzusparen und ins nächste Kalenderhalbjahr zu übertragen, um sie dann einzusetzen.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können auf Antrag 40 % ihrer Ansprüche für Sachleistungen umwandeln und diese somit zusätzlich zur Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Vorrausetzung dafür ist, dass die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung gesichert ist.

Eine Übersicht über die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Bremen und Bremerhaven finden Sie hier. (Stand: 07.05.2024) (pdf, 376 KB)

Informationen für ANBIETER der oben genannten Angebote.

Grundlage für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches für das Land Bremen"

Anträge auf Anerkennung von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ können bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür die folgenden Informationen und Formulare.

Zur Unterstützung der ambulanten Versorgung von pflegebedürftigen Menschen, deren pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen stehen jährliche Fördermittel aus dem Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung zur Verfügung.

Anbieter von:

  • anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie
  • ehrenamtliche Initiativen und/oder- Strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI,
  • Modellvorhaben nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI, oder
  • Selbsthilfegruppen, -organisationen oder –kontaktstellen nach § 45d SGB XI,

mit dem Ziel, die Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen, der pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu verbessern, können eine Projektförderung für innovative Vorhaben beantragen.

Die zeitlich befristeten Zuschüsse werden vorrangig für Innovationen zur Vermeidung einer Fortschreitung von Pflegebedürftigkeit, zur Qualitätsverbesserung, zur Vernetzung der Angebote und zur Transparenz der Leistungs- und Kostenstrukturen eingesetzt.

Projekte können im nach den folgenden Rechtsgrundlagen beantragt werden:

Eine Unterstützung im Haushalt kann unabhängig von aber auch durch Pflegebedürftigkeit notwendig sein. Unterstützung im Haushalt beinhaltet die Reinigung der Wohnung, Reinigung und Pflege von Wäsche, Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten sowie auch persönliche Hilfen. Hierfür kann die notwendige Unterstützung als Leistung aus verschiedenen Rechtsgrundlagen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geleistet werden.

Die Leistungen nach dem SGB XII sind immer vom Einkommen und Vermögen abhängig. Weitere Voraussetzung: eine Unterstützung ist nicht von nahe stehenden Personen unentgeltlich möglich.
In der Verwaltungsanweisung werden die Rechtsgrundlagen, die verschiedenen Formen und Leistungen der Unterstützung im Haushalt und die Verwaltungsverfahren beschrieben. Die Verwaltungsanweisung ist veröffentlicht in Gesetzliche Grundlagen.

Hilfe zur Pflege soll Menschen, die Unterstützung zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen, Essen oder im Haushalt benötigen, den Verbleib in ihrer Wohnung ermöglichen. Eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung soll dabei möglichst vermieden werden.
Wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind oder keine Pflegeversicherung besteht, kann die notwendige Unterstützung durch die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.

Dazu einige Beispiele:

  • Es besteht Pflegebedürftigkeit, aber nicht in dem Umfang, dass die Pflegeversicherung leisten kann, dann sind Leistungen nach dem SGB XII möglich.
  • Es besteht Pflegebedürftigkeit in einer von der Pflegeversicherung festgestellten Pflegestufe. Die notwendige Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht ausreichend. Dann sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.
  • Wenn dann doch die Notwendigkeit der Pflege in einer Pflegeeinrichtung besteht, die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind und ein Eigenanteil verbleibt, sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.