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Hilfe zur Pflege

Hand in Hand

Hilfe zur Pflege soll Menschen, die Unterstützung zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen, Essen oder im Haushalt benötigen, den Verbleib in ihrer Wohnung ermöglichen. Eine Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung soll dabei möglichst vermieden werden.
Wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind oder keine Pflegeversicherung besteht, kann die notwendige Unterstützung durch die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.

Dazu einige Beispiele:

  • Es besteht Pflegebedürftigkeit, aber nicht in dem Umfang, dass die Pflegeversicherung leisten kann, dann sind Leistungen nach dem SGB XII möglich.
  • Es besteht Pflegebedürftigkeit in einer von der Pflegeversicherung festgestellten Pflegegrad. Die notwendige Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht ausreichend. Dann sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.
  • Wenn dann doch die Notwendigkeit der Pflege in einer Pflegeeinrichtung besteht, die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind und ein Eigenanteil verbleibt, sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.

Voraussetzungen

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind immer vom Einkommen und Vermögen abhängig. Weitere Voraussetzung: eine Unterstützung ist nicht von nahe stehenden Personen unentgeltlich möglich.
Bei der Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt neben dem Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens die Heranziehung von Elternunterhalt. Volljährige Kinder sind dann grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, wenn sie dazu in der Lage sind.

Die gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsanweisungen über das Verfahren und die Leistungen sind im Bremer Transparenzportal veröffentlicht. Anträge können in den zuständigen Sozialzentren im Amt für Soziale Dienste gestellt werden. Dort findet auch die einzelfallbezogene Beratung statt.