Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier sind die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe sowie auch der Einkommens- und Vermögenseinsatz und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger geregelt.
Die Eingliederungshilfe enthält insbesondere Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe wesentlich behinderter Menschen nach dem SGB IX.
Die Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe sind als Teilaufgaben eingebettet in alle Bereiche des Systems der sozialen Sicherung; Sozialversicherung mit Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Versorgungs- und Entschädigungsrechts sowie Jugend- und Sozialhilfe. Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die jeweilige Leistungsgewährung richten sich nach den besonderen Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger.
Die Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der anderen Rehabilitationsträger gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, soweit ein vorrangiger Anspruch gegen einen anderen Rehabilitationsträger geltend gemacht werden kann. Die anderen Rehabilitationsträger dürfen ihre Leistungen nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers einschränken.
Eine weitere Schnittstelle ergibt sich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Vom Land und von der Stadtgemeinde Bremen werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis Rahmenrichtlinien und Verwaltungsanweisungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen und zur Ausführung des Leistungsrechts erlassen.
Neue Konzepte und Angebote in der Eingliederungshilfe werden geprüft, ob sie mit den rechtlichen Vorgaben des SGB XII kompatibel sind.