Die Förderung von Projekten soll sich ausschließlich auf bestimmte zeitlich begrenzte Projekte beziehen. In deren Rahmen können gefördert werden:
Interkulturelle Integrationsprojekte, z.B. Projekte,
Jugend- und Sozialarbeit, z.B.
Qualifizierungsprojekte, z.B.
Sportintegrative Projekte
Die Antragsvordrucke erhalten Sie hier (Förderung interkultureller Integrationsprojekte - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 2024 (pdf, 1.4 MB)). Die ausgefüllten Anträge sollten nach Möglichkeit gleich zu Beginn des Jahres eingereicht werden, jedoch müssen sie immer rechtzeitig vor Projektbeginn gestellt werden.
Bitte beachten Sie die Fristen für die Antragstellung. Die Frist für die erste Vergaberunde endet am 28.02.2024 , bitte reichen Sie die Anträge bis dahin ein. Die Frist für die zweite Vergaberunde endet am 15. August 2024.
Die Förderentscheidung trifft die Behörde unter Beteiligung eines Vergabegremiums. Das Gremium setzt sich zusammen aus Mitarbeiter/-innen von Behörden und Wohlfahrtsverbänden, dem Bremer Rat für Integration sowie dem Landessportbund.
Aufwandsentschädigungen für die im Rahmen des Förderschwerpunktes „Selbsthilfeförderung von Ausländer-vereinen und ausländisch-deutschen Initiativen“ und „Förderung von interkulturellen Integrationsprojekten“ unterstützten Projekte werden in analoger Anwendung der Bremischen Honorarordnung gewährt.
Diese sieht einen Honorarsatz in Höhe von 7,67 € für betreuende, organisierende, handwerkliche und aufsichtführende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung vor.
Abweichend davon ist ein Honorarsatz in Höhe von 10,23 € für die Anleitung von Kinder- und Jugend¬gruppen oder Interessengruppen auf der Grundlage praktischer Erfahrungen vorgesehen.
Ein Honorarsatz in Höhe von 12,78 € wird anerkannt für selbständige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Personen, die eine sozialpädagogische oder gleichwertige andere fachliche Ausbildung erfordert.
Die im Antrag aufgeführten Honorare sollen nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit (z.B. Gruppenleitung, Kinderbetreuung) und dem jeweils zutreffenden Honorarsatz unterschieden werden. Bei Honorarsätzen von 10,23 € bzw. 12,78 € ist die entsprechende Qualifikation der Honorarkraft darzulegen.
Dazu ist im Antrag kurz zu beschreiben, über welche formale Qualifikationen bzw. praktischen Erfahrungen die Honorarkraft/-kräfte verfügt/en, die für das entsprechende Projekt interessant sind (ggf. sind Nachweise dem Antrag beifügen).
Nach Ende der Projektlaufzeit ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Im Bewilligungsbescheid ist der Termin genannt, zu dem dieser Verwendungsnachweis spätestens bei der Behörde einzureichen ist.
Der Verwendungsnachweis besteht (je nach inhaltlicher Ausrichtung des Projekts) aus:
Die Verwendungsnachweise sind obligatorisch, werden diese nicht fristgemäß eingereicht hat dies Auswirkungen auf die aktuelle und zukünftige Förderung.
Bei der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen gibt es im Rahmen der Selbsthilfeförderung
weitere Förderschwerpunkte:
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin:
Stellvertretung: