Gemeinsam mit den im Land Bremen tätigen Trägern der freien Jugendhilfe und mit den beiden kommunalen Jugendämtern in Bremen und Bremerhaven trägt das Landesjugendamt zur Umsetzung der Rechte junger Menschen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) bei.
Dem Landesjugendamt obliegen der Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen sowie allgemeine Aufgaben der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe.
Das Landesjugendamt bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport nimmt folgende Aufgaben wahr:
Leitung:
Beabsichtigt eine ausländische Behörde oder ein Gericht die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Staat, ist vorab die Zustimmung der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat einzuholen. Soll eine Unterbringung aus dem Ausland im Land Bremen erfolgen, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung gem. § 45 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz beim Landesjugendamt Bremen.
Zum Schutz von Kindern wurden internationale Regelungen für die Voraussetzungen und Durchführung von grenzüberschreitenden Unterbringungen getroffen. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) sind die Regelungen für das Verfahren in der „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung (Brüssel II b-Verordnung)“ normiert.
Erwägen Nicht-EU-Staaten die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Staat, so gelten die Vorschriften des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) für das Verfahren der Unterbringung, sofern der ersuchende Staat Vertragsstaat des Übereinkommen ist.
Die Zustimmung zur Unterbringung ist vorab einzuholen. Das Ersuchen ist in Verfahren nach Brüssel II b Verordnung zwingend über die Zentrale Behörde des ersuchten Staates, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Justiz, einzuleiten. In Verfahren nach dem KSÜ ist die Einleitung über das Bundesamt nicht zwingend, jedoch zu empfehlen. Für die Entscheidung über die Zustimmung des Ersuchens wird durch das Landesjugendamt des aufnehmenden Staates ein Konsultationsverfahren durchgeführt, welches sich nach innerstaatlichem Recht des Ausnahmestaates richtet, in Deutschland dem „Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)“.
Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen:
Ansprechperson
Die Aufgaben des Landesjugendamtes für Kindertageseinrichtungen werden in eigener Zuständigkeit durch die Senatorin für Kinder und Bildung in der Abteilung 3, Referat 30 "Tagesbetreuung von Kindern in Einrichtungen und Tagespflege" wahrgenommen.