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Landesjugendamt im Land Bremen

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Gemeinsam mit den im Land Bremen tätigen Trägern der freien Jugendhilfe und mit den beiden kommunalen Jugendämtern in Bremen und Bremerhaven trägt das Landesjugendamt zur Umsetzung der Rechte junger Menschen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) bei.

Dem Landesjugendamt obliegen der Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen sowie allgemeine Aufgaben der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Landesjugendamt bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beratung der örtlichen Jugendämter
  • Trägerberatung im Rahmen der Konzeptentwicklung von Einrichtungen
  • Betriebserlaubnisprüfung und -erteilung für Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen nach §§ 34, 42 und 42a SGB VIII und Einrichtungen nach dem SGB IX
  • Fachberatung und unmittelbarer Schutz von Minderjährigen bei Beschwerden und Besonderen Vorkommnissen sowie anderen Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
  • Fortbildung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe
  • Sicherstellung des Fachkräftegebotes nach § 72 SGB VIII, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
  • Landesinterne und länderübergreifende Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII (Richtlinien, Empfehlungen, Fach- und Verfahrensstandards) für die Kinder- und Jugendhilfe

Leitung:

N. N.

+49 421 361 32024
+49 421 496 32024

Zuständige Ansprechpersonen

  • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII
  • Trägerberatung/Betriebserlaubnisverfahren/Heimaufsicht in Einrichtungen gemäß §§ 32, 34 und 42 SGB VIII sowie SGB IX
  • Grundsatzangelegenheiten für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII

Hildegard Heinen

+49 421 361 2980
+49 496 361 2980
E-Mail

Karen Hilburg

+49 421 361-10569
+49 421 496 10569
E-Mail

André Rabini

+49 421 361 31743
+49 496 361 31743
E-Mail

  • Allgemeine Geschäfts- und Meldeangelegenheiten des Landesjugendamtes für Minderjährige in Einrichtungen

Sabine Esche

+49 421 361 10340
+49 421 496 10340
E-Mail


Bereich Grenzüberschreitende Unterbringung nach Brüssel II b Verordnung bzw. Haager Kinderschutzübereinkommen

Beabsichtigt eine ausländische Behörde oder ein Gericht die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Staat, ist vorab die Zustimmung der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat einzuholen. Soll eine Unterbringung aus dem Ausland im Land Bremen erfolgen, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung gem. § 45 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz beim Landesjugendamt Bremen.

Zum Schutz von Kindern wurden internationale Regelungen für die Voraussetzungen und Durchführung von grenzüberschreitenden Unterbringungen getroffen. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) sind die Regelungen für das Verfahren in der „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung (Brüssel II b-Verordnung)“ normiert.

Erwägen Nicht-EU-Staaten die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Staat, so gelten die Vorschriften des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) für das Verfahren der Unterbringung, sofern der ersuchende Staat Vertragsstaat des Übereinkommen ist.

Die Zustimmung zur Unterbringung ist vorab einzuholen. Das Ersuchen ist in Verfahren nach Brüssel II b Verordnung zwingend über die Zentrale Behörde des ersuchten Staates, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Justiz, einzuleiten. In Verfahren nach dem KSÜ ist die Einleitung über das Bundesamt nicht zwingend, jedoch zu empfehlen. Für die Entscheidung über die Zustimmung des Ersuchens wird durch das Landesjugendamt des aufnehmenden Staates ein Konsultationsverfahren durchgeführt, welches sich nach innerstaatlichem Recht des Ausnahmestaates richtet, in Deutschland dem „Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)“.

Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen:

Ansprechperson

Svenja Böttjer

+49 421 361 15777
+49 421 496 15777
E-Mail

Bereich Kindertageseinrichtungen

Die Aufgaben des Landesjugendamtes für Kindertageseinrichtungen werden in eigener Zuständigkeit durch die Senatorin für Kinder und Bildung in der Abteilung 3, Referat 30 "Tagesbetreuung von Kindern in Einrichtungen und Tagespflege" wahrgenommen.