Gegen viele Benachteiligungen / Diskriminierungen kann man rechtliche Schritte einleiten. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt die Rechte von Betroffenen. Gemäß AGG liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird. Es wird darin unterschieden zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen benachteiligen.
Neben dem AGG gibt es aber noch zahlreiche weitere Vorschriften, die Diskriminierungen verbieten und Chancengleichheit fördern. Hierzu gehören zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Grundgesetz (GG), das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz oder das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Außerdem kann derjenige, der eine Diskriminierung begangen hat, damit einen Anlass z.B. für einen Kündigungsschutzprozess oder ein Strafverfahren gegeben haben. Er kann auch zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden.